Was sind die Kernforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes?

Mit Einführung des GEG muss jede neu eingebaute Heizungsanlage zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Eine „Heizungsanlage“ ist dabei definiert als eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination aus beidem. Ausgenommen von der Regelung sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen.

Wie ist die Gültigkeit des neuen GEG mit der Anforderung 65% EE?

Das neu geplante GEG ist mit dem Wärmeplanungsgesetz verzahnt. Daher gelten unterschiedliche Zeitpunkte, ab denen die Anforderung von mindestens 65 % EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage gilt.

Was gilt für einen Neubau in einem Neubaugebiet?

Ab dem 1. Januar 2024 gilt 65 % EE für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in einem Neubau in einem Neubaugebiet. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige. 

Was gilt für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten?

Die 65%-EE-Anforderung gilt für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

ab dem 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 

ab 1. Juli 2028 für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern

In Gemeinden mit einem „Kommunalen Wärmeplan“ gilt die 65%-EE-Anforderung einen Monat, nachdem in der Gemeinde ein Gebiet für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Ausbaugebiet für Wasserstoffnetze im Rahmen eines Kommunalen Wärmeplans rechtskräftig ausgewiesen wurde.

Wie ist die spezielle Situation in Baden-Württemberg?

Nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg müssen die großen Kreisstädte und die Stadtkreise bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Dies betrifft ca. 104 Kommunen in Baden-Württemberg.

Da bisher noch keine Entscheidungen im Sinne des § 71 Abs. 8 KAG der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg über die Festlegung des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen in den einzelnen Kommunen vorliegen, kann derzeit für die einzelnen Kommunen bzw. Gebiete innerhalb der Kommunen kein Zeitpunkt genannt werden, ab dem § 71 Abs. 1 KAG mit der Vorgabe des Einsatzes von 65 % Erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in Kraft tritt. 

Beispiel:

In einer großen Kreisstadt wurde ein kommunaler Wärmeplan beschlossen. In diesem Wärmeplan sind ein oder mehrere Gebiete als Neu- oder Ausbaugebiet für Wärmenetze ausgewiesen. Die Pflicht zur Nutzung von 65 % EE tritt dann einen Monat nach der Ausweisung für ein Wärmenetz in diesem Gemeindegebiet in Kraft. In den übrigen Gemeindegebieten, in denen kein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geplant ist, gilt die 65%-EE-Pflicht ab dem 1. Juli 2026 (Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 1. Juli 2028 (Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern).

Wie muss die 65%-EE-Anforderung erfüllt und nachgewiesen werden?

Zur Erfüllung der 65 % EE-Anforderung gibt es für Wohn- und Nichtwohngebäude verschiedene Möglichkeiten:

1 Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (nach § 71b)

2 elektrische Wärmepumpe (gemäß § 71c)

3 Elektro-Direktheizung (nach § 71d)

4 Solarthermische Anlage (nach § 71e)

5 Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem1) oder blauem2) Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate (nach § 71f und 71 g)

6 Wärmepumpen-Hybridheizung in Kombination mit einem Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffkessel (nach § 71h)

7 Solarthermische Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung.

1) grüner Wasserstoff: hergestellt aus erneuerbarem Strom

2) blauer Wasserstoff: aus Erdgas erzeugt, wobei der CO₂-Anteil gespeichert wird.

Welche Anforderungen gelten für den Anschluss an ein Wärmenetz?

Beim Anschluss einer Hausübergabestation an ein bestehendes Wärmenetz, in dem die verteilte Wärme zu weniger als 65 % aus EE oder unvermeidbarer Abwärme stammt, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der Wärmenetzbetreiber hat dies dem Anschlussnehmer schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für den Anschluss an ein neues Wärmenetz.

Die genannten „gesetzlichen Anforderungen“ ergeben sich aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) in den §§ 29 - 31 (derzeit Entwurf). Demnach muss das Wärmenetz ab dem

- 1. Januar 2030 mit einem Anteil von mindestens 30

- ab 1. Januar 2040 zu mindestens 80

- 1. Januar 2045 zu 100 % aus

aus EE-Wärmequellen und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Bei Anschluss an ein neues Wärmenetz beträgt der EE-Anteil mindestens 65 %.

Welche Anforderungen gelten bei ausschließlicher Nutzung einer Wärmepumpe?

Wird der Wärmebedarf des Gebäudes durch eine Wärmepumpe gedeckt, gilt die Anforderung 65 % EE als erfüllt, wenn die Wärmeleis

Welche Anforderungen gelten für den Einsatz einer Stromdirektheizung?

Eine Stromdirektheizung muss ebenfalls auf die Heizlast des Gebäudes ausgelegt sein. Sie darf nur eingebaut werden, wenn das Gebäude besser gedämmt ist. Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes (Referenzgebäude):

- um mindestens 45 % bei Neubauten und beim Ersatz einer Warmwasser-Zentralheizung

- um mindestens 30 % bei bestehenden Gebäuden

Diese Anforderung gilt nicht für den Einbau einer Elektro-Direktheizung in ein selbstgenutztes 1-2-Familienhaus.

Welche Anforderungen gelten für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff?

Der Biomassekessel muss entsprechend der Heizlast ausgelegt sein. Zulässig sind automatisch beschickte Biomassekessel und automatisch beschickte Biomasseöfen mit den Brennstoffen naturbelassenes Stückholz, naturbelassene Hackschnitzel, Rinde, Pellets, Stroh und andere pflanzliche und nachwachsende Rohstoffe. 

Der Biomasse- bzw. Wasserstoffanteil muss mindestens 65 % des Wärmebedarfs decken. Für die Einhaltung der Anforderungen ist der Betreiber der Heizanlage verantwortlich. Der Betreiber sollte sich vom jeweiligen Lieferanten die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nach § 71f bestätigen lassen.

 

Welche Bedingungen gelten für den Einsatz von Wärmepumpen-Hybridanlagen?

Für die Kombination der Wärmepumpe mit einem Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffkessel gelten folgende Bedingungen:

Betrieb der Wärmepumpe

a bivalent parallel (bis zum Bivalenzpunkt (BP) WP alleine, ab BP zusätzlich Heizkessel)

b bivalent teilparallel (bis BP 1 nur WP, ab BP 1 zusätzlich Heizkessel, ab BP 2 ohne WP)

c bivalent alternativ (bis BP nur WP, ab BP nur Kessel)

- Wärmepumpen müssen vorrangig betrieben werden

- gemeinsame, fernbedienbare Steuerung/Regelung haben

- Fossiler Kessel: Brennwertkessel

Die Wärmepumpenleistung muss in den Fällen a) und b) mindestens 30 % und im Fall c) mindestens 40 % der Heizlast des Gebäudes betragen.

Welche Anforderungen gelten für den Einsatz von solarthermischen Hybridsystemen?

Für die Kombination einer solarthermischen Anlage mit einem Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffkessel gelten folgende Bedingungen:

Aperturfläche bei Wohngebäuden

- 1 - 2 Wohneinheiten mindestens 0,07 m2 / m2 Nutzfläche

- ab 3 Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mindestens 0,06 m2 / m2 Nutzfläche

Bei Vakuumröhrenkollektoren verringert sich diese Mindestfläche um 20 %.

Der EE-Anteil der eingesetzten Gas-, Biomasse- oder flüssigen Brennstoffe muss mindestens 60 % betragen.

Welche Übergangsfristen sind vorgesehen?

Bei einem Heizungsaustausch kann übergangsweise für maximal fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die die Anforderung von 65 % EE nicht erfüllt. Hiervon ausgenommen sind Etagenheizungen. Für Baden-Württemberg gilt weiterhin das EWärmeG mit der Anforderung von mindestens 15 % EE.

Nach Ablauf der Frist, die mit Beginn der Baumaßnahme beginnt, muss die Heizungsanlage mit mindestens 65 % EE betrieben werden. Dazu muss entweder eine neue Heizungsanlage mit einem EE-Nutzungsgrad von 65 % installiert werden oder der installierte Brennwertkessel wird durch eine Wärmepumpe ergänzt (Wärmepumpen-Hybridlösung). Ist der vorhandene fossile Wärmeerzeuger kein Brennwertkessel, muss er durch einen Brennwertkessel ersetzt werden.

Welche Übergangsfristen gelten für den Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes?

Bis zum Anschluss an ein geplantes Wärmenetz kann eine neue Heizungsanlage - ohne die Anforderung 65 % EE - installiert und betrieben werden, wenn das Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Hierzu muss der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche einen Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie über den Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz nachweisen, auf dessen Grundlage er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluss, beliefert wird.

Welche Übergangsfristen gelten für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen?

Für Gebäude mit Gasetagenheizungen (Heizung und/oder Warmwasserbereitung) oder mit Einzelraumfeuerungsanlagen gilt ein zweistufiger Zeitplan mit einer Frist von fünf bzw. acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Ersatzes der ersten Etagenheizung.

Welche Übergangsregelung gilt für Aufträge, die vor dem 19. April 2023 abgeschlossen wurden?

Wurde bereits vor dem 19. April 2023 (Datum des Regierungsentwurfs der GEG-Novelle) ein Auftrag zur Heizungssanierung abgeschlossen und die neue Heizungsanlage bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut, muss die Heizungsanlage nicht mit mindestens 65 % EE betrieben werden.

Gibt es Ausnahmen für Bezieher von einkommensabhängigen Sozialleistungen?

Hauseigentümer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten „einkommensabhängige Sozialleistungen“ beziehen, können auf Antrag von der Pflicht zur Nutzung von 65 % EE bei der Installation einer neuen Heizungsanlage befreit werden (§ 102 Abs. 5).

Diese Befreiung gilt für 12 Monate, wenn in dieser Zeit keine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.

Welche Ausnahmen gelten für die Nutzung fossiler Energieträger mit EE-Anteil?

Betreiber von Gas- oder Ölheizungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Inkrafttreten des GEG mit der Verpflichtung zur Nutzung von 65 % EE (siehe Gültigkeit des GEG) installiert werden, müssen einen Zeitplan für die Nutzung von Biomasse wie Biogas, Bioöl, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate einhalten:

- ab 1. Januar 2029 mindestens 15 % EE
- ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % EE

Was bedeutet die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung?

Ab dem 1. Januar 2024 besteht vor dem Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung eine Beratungspflicht durch einen Fachmann:

- Schornsteinfeger

- SHK- und OL-Handwerksbetriebe

- Kälteanlagenbauer

- Elektrotechniker

- Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste der dena und vom BAFA anerkannte Energieberater

Der Betreiber ist auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit durch eine steigende CO₂-Bepreisung hinzuweisen.