22.01.2020
WELCHE HEIZUNGEN MÜSSEN 2020 ERNEUERT WERDEN?
Wenn sie einen Heizkessel *vor 1990* eingebaut hatten müssen sie sich noch dieses Jahr davon trennen. So sieht es die Energieeinsparverordnung EnEV vor. Viele Hauseigentümer müssen den Heizkessel daher dieses Jahr erneuern lassen. Schon im letzten Jahr galt für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen deutschlandweit die Austauschpflicht. Hauseigentümer können auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen prüfen, ob ihre Heizung eine* Ü30-Heizung* ist und somit die gesetzliche Frist überschreitet. Nicht für alle alten Heizungsanlagen ist nach 30 Jahren Betrieb Schluss: Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen dagegen unter die Austauschpflicht. Wer länger in seinem Haus wohnt, den betrifft die Pflicht nicht, egal, welche Heizung er nutzt: Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum *Stichtag 1. Februar 2002* selbst bewohnt hat, fallen unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Die Einhaltung dieser Frist überprüfen Schornsteinfeger.
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